Nachrangdarlehen

Mit Hilfe des Kapitals von qualitfizierten Nachrangdarlehen können wir unsere Gemeinschaftsprojekte von Baubeginn bis zur Auszahlung von langfristigen Krediten finanzieren. Dieser Rahmen wird daher nicht als Ersatz für Fremdkapital genutzt. Aktuell muss für diese Zwischenfinanzierung über 8% p.a. gezahlt werden. Mit Deiner Unterstützung können wir somit teure Bankenfinanzierung reduzieren und viele Projekte zeitnah umsetzen.

Nachrangdarlehen: ab € 3.000 bis € 25.000

Zinssatz: 3,2 % p.a.

Laufzeit: 2 Jahre – kündbar nach 12 Monaten

Die Tilgungs- und Zinszahlung erfolgt bei Endfälligkeit.

Voraussetzung: Mitglieder mit mindestens vier Genossenschaftsanteilen haben die Möglichkeit, der BEN dieses kurzfristige qualifizierte Nachrangdarlehen zu geben.

Darüber hinaus gibt es attraktive Geldanlagen, die projektbezogen entwickelt sind. Bitte suche das persönliche Gespräch mit uns, wenn dich das interessiert.

 

Häufig gestellte Fragen zu Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen sind Kredite zur Finanzierung von Unternehmen bzw. von Projekten. Ein Nachrangdarlehen ist ein Finanzierungsinstrument, bei der die Rückzahlung des Darlehens im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft erst nach anderen Schulden und Verpflichtungen erfolgt, die Vorrang haben. Mit anderen Worten, wenn eine Genossenschaft zahlungsunfähig und liquidiert wird, haben andere Gläubiger wie Banken, Lieferanten und Anleihegläubiger Vorrang bei der Rückzahlung ihrer Schulden.

Nachrangdarlehen tragen daher ein höheres Risiko für die Gläubiger als andere Kredite, da sie im Falle einer Insolvenz des Unternehmens weniger Sicherheit haben, ihr Geld zurückzuerhalten. Um dieses zusätzliche Risiko auszugleichen, verlangen Gläubiger von Nachrangdarlehen oft höhere Zinsen oder andere finanzielle Anreize. Um die Risiken für die Genossenschaft und den/der Darlehensgeber/in zu minimieren, sieht Paragraph 21b des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.

Das Nachrangdarlehen hat für den/die Darlehensnehmer/in den Vorteil, dass es bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Kreditinstitute als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann.

Der Vertrag für ein Nachrangdarlehen an die BEN ist 1 Jahr nach Geldeingang ordentlich kündbar. Hierzu bedarf es dem Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des 1. Jahres der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus ist der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Genossenschaftsmitglieder mit mindestens 4 Anteilen können der BEN ein Nachrangdarlehen geben. Daher wird es auch Mitgliederdarlehen genannt.

Nein, die Genossenschaft kann ein Nachrangdarlehen nicht frei verwenden, sondern muss sich im Vorfeld überlegen, welches konkrete Investitionsvorhaben durch die Mitglieder ermöglicht werden soll. Diese Zweckbindung muss sich in den Darlehensverträgen wiederfinden. Paragraph 21b im Genossenschaftsgesetz (GenG) regelt die Grenzen der legalen Entgegennahme von Nachrangdarlehen und sieht eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.

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