Nachrangdarlehen

Unseren Mitgliedern bieten wir neben einer Mitgliedschaft auch weitere attraktive Investitions-und Beteiligungsmöglichkeiten an. Jedes Mitglied mit mind. 4 Anteilen (das entspricht 1.000 €) kann der BEN eG ein Nachrangdarlehen zwischen 3.000 und 25.000€ geben und auf diesem Weg vom Ausbau der Erneuerbaren Energien profitieren. Die Tilgungs- und Zinszahlung erfolgt bei Endfälligkeit.

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Nachrangdarlehen zur Zwischenfinanzierung von Projekten in der Umsetzung

Für die Umsetzung anstehender Projekte wird ein Zwischenfinanzierungsvolumen von € 250.000 benötigt. Dies dient der Deckung des Finanzierungsbedarfs zwischen dem Baubeginn und der Fertigstellung bzw. Auszahlung von langfristigen Darlehen.

Laufzeit: 2 Jahre, kündbar nach 12 Monaten

Zinssatz: 2,7 % p.a.

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Nachrangdarlehen zur projektbezogenen Finanzierung

BEN ist eine Genossenschaft, damit Menschen von der Energiewende direkt profitieren. Wir bieten daher die Möglichkeit der projektbezogenen Finanzierung, damit jede und jeder (Mit-)Eigentümer:in einer PV-Anlage vor Ort werden kann. Dieses Kapital ersetzt das Fremdkapital, welches wir sonst von Banken benötigen und stärkt daher die Wertschöpfung in der Region.

Laufzeit: 10 Jahre, kündbar nach 5 Jahren

Zinssatz: 4 % p.a.

 

Für weitere Informationen bzw. die Darlehensverträge kommt gerne auf uns zu. 

Häufig gestellte Fragen zu Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen sind Kredite zur Finanzierung von Unternehmen bzw. von Projekten. Ein Nachrangdarlehen ist ein Finanzierungsinstrument, bei der die Rückzahlung des Darlehens im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft erst nach anderen Schulden und Verpflichtungen erfolgt, die Vorrang haben. Mit anderen Worten, wenn eine Genossenschaft zahlungsunfähig und liquidiert wird, haben andere Gläubiger wie Banken, Lieferanten und Anleihegläubiger Vorrang bei der Rückzahlung ihrer Schulden.

Nachrangdarlehen tragen daher ein höheres Risiko für die Gläubiger als andere Kredite, da sie im Falle einer Insolvenz des Unternehmens weniger Sicherheit haben, ihr Geld zurückzuerhalten. Um dieses zusätzliche Risiko auszugleichen, verlangen Gläubiger von Nachrangdarlehen oft höhere Zinsen oder andere finanzielle Anreize. Um die Risiken für die Genossenschaft und den/der Darlehensgeber/in zu minimieren, sieht Paragraph 21b des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.

Das Nachrangdarlehen hat für den/die Darlehensnehmer/in den Vorteil, dass es bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Kreditinstitute als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann.

Der Vertrag für ein Nachrangdarlehen an die BEN ist 1 Jahr nach Geldeingang ordentlich kündbar. Hierzu bedarf es dem Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des 1. Jahres der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus ist der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Genossenschaftsmitglieder mit mindestens 4 Anteilen können der BEN ein Nachrangdarlehen geben. Daher wird es auch Mitgliederdarlehen genannt.

Nein, die Genossenschaft kann ein Nachrangdarlehen nicht frei verwenden, sondern muss sich im Vorfeld überlegen, welches konkrete Investitionsvorhaben durch die Mitglieder ermöglicht werden soll. Diese Zweckbindung muss sich in den Darlehensverträgen wiederfinden. Paragraph 21b im Genossenschaftsgesetz (GenG) regelt die Grenzen der legalen Entgegennahme von Nachrangdarlehen und sieht eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.

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