Häufig gestellte Fragen

Energiegenossenschaft

In einer Genossenschaft schließen sich also interessierte Bürgerinnen und Bürger zu einem Unternehmen zusammen, um einen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen für ein gemeinsames Ziel zu schaffen. Dieses Ziel lautet in der Regel, durch gemeinschaftliches Wirtschaften einen ökonomischen Vorteil für alle Mitglieder zu erreichen. Bei einer Energiegenossenschaft liegt der Zweck meist entweder in der Energieerzeugung oder im Handel von Energie. Die 877 Energiegenossenschaften stehen mit ihren 220.000 Mitgliedern für die breite Akzeptanz der Energiewende.

Die BürgerEnergie Nord eG bietet allen Menschen an, von der Energiewende vor der eigenen Haustür zu profitieren. Gemeinsamen investieren wir in Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Dächern oder auch auf Kirchengemeinden oder Sportvereinen. Wir finanzieren die Solaranlagen mit breiter Bürgerbeteiligung und betreiben diese dann über 30 Jahre. Durch den Stromverkauf erwirtschaften wir Gewinne, die unter allen Mitgliedern verteilt wird.

BEN sind wir Alle. Die Energiegenossenschaft BürgerEnergie Nord eG (BEN) setzt sich aus dem Vorstand, Aufsichtsrat und Mitarbeitern sowie den Mitgliedern zusammen. BEN Mitglieder sind MultiplikatorInnen und BotschafterInnen.

Die eingetragene Genossenschaft (eG) wurde als Rechtsform bewusst von dem Gründungsteam gewählt, denn es bietet Selbstverwaltung und Selbstbestimmung. Denn für uns ist die Energiewende eine Gemeinschaftsaufgabe und damit gilt der genossenschaftliche Gedanke „was wir alleine nicht schaffen, das schaffen wir zusammen“.

Das operative Geschäft wird durch den Vorstand geführt. Der gewählte Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen aus dem Kreis der Mitglieder. Er steht dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite und übernimmt die erste Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand.

Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand. Der Aufsichtsrat wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Arbeit der Genossenschaft wird durch die obligatorische Prüfung des Genossenschaftsverbandes kontrolliert und begleitet. Somit ist die Sicherheit für die Anleger und Organe gewährleistet.

Die Beteiligung an einer Energiegenossenschaft ist nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine weitgehend insolvenzfeste Gesellschaftsform. Außerdem ist für Ein- und Austritt oder Anteilsübertragung kein Notar erforderlich und keine Eintragung bei einem Gericht.

BEN Projekte werden von Menschen finanziert, die ihr Geld nachhaltig anlegen möchten, die Energiewende unterstützen und Mieterstrom als rentables, zukunftsfähiges Geschäftsfeld erkannt haben.

Jede und Jeder kann durch das Zeichnen eines oder mehrerer Anteile (250,00 Euro pro Anteil) Mitglied der BürgerEnergie Nord eG werden. Dafür lädst du dir den Zeichnungsschein und die Datenschutzerklärung aus dem Downloadbereich runter und schickst diesen ausgefüllt und unterschrieben per Post an die BEN zurück. Alles weitere folgt digital.

Die Höhe der Rendite bzw. Dividende wird auf der jährlichen Generalversammlung von den Mitgliedern beschlossen. Hierfür machen der Vorstand und Aufsichtsrat einen entsprechenden Vorschlag, basierend auf dem Jahresabschluss. Die BEN befindet sich derzeit in der Aufbauphase und wird voraussichtlich im Jahr 2025 dividendenfähig sein.

Jeder Mensch ist eingeladen, BEN Anteile im Wert von 250 bis 100.000 Euro zu zeichnen. Dieses Geld investieren wir in Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Dächern, sowie gewerblichen oder privaten Dächern. Jedes Mitglied mit mindestens vier Anteilen hat darüber hinaus die Möglichkeit, der BEN ein Nachrangdarlehen bzw. projektbezogene Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die BEN ist damit eine Möglichkeit der ökologischen Geldanlage bzw. ein nachhaltiges Investment.

Solarstrom

Dass sich Solarstrom auch in Norddeutschland rechnet, zeigen jeden Tag Tausende von bereits errichteten PV-Anlagen. Aktuell besitzen 20 Prozent der vom Netzbetreiber befragten Hausbesitzer in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Anlage. Im Jahr 2022 waren es noch 14 Prozent. In Hamburg ist die installierte Leistung in 2023 vervierfacht worden.

Bei der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen wird, anders als bei der konventionellen Stromerzeugung, kein CO2 freigesetzt. Dies ist wichtig für das Ziel, CO2 zu reduzieren und somit Klimaneutralität zu erreichen. Für eine gesamtheitliche Aussage muss allerdings der komplette Lebenszyklus, inklusive Herstellung und Entsorgung (Recycling), betrachtet werden. So liegt der CO2-Ausstoß einer PV-Anlage, die in Deutschland betrieben wird, bei etwa 50 Gramm CO2 pro erzeugte Kilowattstunde. Zum Vergleich: ein Braunkohlekraftwerk erzeugt 1.075 Gramm CO2 pro kWh und bei Erdgas sind es 499 Gramm.

Mieterstrom

Mieterstrom nennt man den Strom vom eigenen Dach, der von einem Bewohner bzw. einer Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses direkt verbraucht wird. Das hat den Vorteil, dass für den vor Ort erzeugten Solarstrom weder Netzentgelte noch Stromsteuer, Konzessionsabgaben oder sonstige netzbezogene Umlagen abzuführen sind. Der Strompreis liegt in der Regel zehn Prozent unter dem herkömmlichen Strompreis.

Natürlich ist die Stromversorgung durch die BEN zu jederzeit sichergestellt. Dabei ist es zunächst wichtig zu beachten, dass die PV-Anlage ohne Sonnenschein noch Strom produziert. Der Ertrag wird jedoch durchaus verringert. Sollte der Strombedarf einmal nicht ausreichen, um den gesamten Verbrauch zu decken, wird Ökostrom aus dem öffentlichen Netz nachgeliefert. Die Stromversorgung wird also wie gewohnt rund um die Uhr mit klimafreundlichem Strom gewährleistet.

Für eine bezahlbare Versorgungssicherheit suchen Eigentümerinnen und Eigentümer verstärkt nach Lösungen mit Erneuerbaren Energien. Eine PV-Anlage mit einem entsprechenden Mieterstrommodell bedeutet eine Wertsteigerung für die Immobilie. Die daraus resultierenden attraktiven Nebenkosten wirken sich positiv auf eine geringere Fluktuation der MieterInnen aus. Durch die Bereitstellung von Lademöglichkeiten für e-PKWs inkl. der Steuerung und Abrechnung gewinnt die Immobilie für MieterInnen an Attraktivität. Gleichzeitig gibt es aber auch in immer mehr Kommunen eine gesetzliche Solarpflicht oder politische Beschlüsse zur Nutzung von Dachflächen. Mit einem Mieterstrommodell leisten EigentümerInnen einen großen Beitrag zur Energiewende, da ca. 50-60 % des Strombedarfs über den Strom vom Dach gedeckt werden können.

Ja! Es wird nicht unterschieden, wer zu welchem Anteil nur den Sonnenstrom nutzt. Demzufolge können sich alle Bewohnerinnen und Bewohner beteiligen, ganz gleich, wann sie den Strom abnehmen.

Selbstverständlich wird der Strom nicht immer dann verbraucht, wenn die Sonne am intensivsten scheint. Eine Möglichkeit ist der Einsatz eines Batteriespeichers. Der Solarstrom, der auch damit noch übrig ist, geht ebenfalls nicht verloren, sondern wird in das Stromnetz eingespeist und kann so anderweitig verbraucht werden. Der Strom gelangt also dorthin, wo er gebraucht wird.

Der Stromliefervertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Eine Vertragsverlängerung ist ebenfalls jeweils auf ein Jahr beschränkt.

Zum Ende der Mindestlaufzeit und danach ist der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen in Textform (z.B. E-Mail oder Post) kündbar. Der liberalisierte Strommarkt greift auch hier: MieterInnen können ihren Stromanbieter jederzeit selbst wählen und entsprechend wechseln.

Wer umzieht, muss seinem Stromversorger lediglich das Auszugsdatum mitteilen und einen Nachweis (z.B. Kopie der Kündigungsbestätigung) hierfür erbringen. Dann endet der Vertrag automatisch zu diesem Zeitpunkt. Es ist ratsam, den Zählerstand am Auszugstag festzuhalten und dem Versorger mitzuteilen, damit dieser entsprechend den tatsächlichen Stromverbrauch abrechnen kann. Bei anderen Sonderverträgen muss häufig die Kündigungsfrist eingehalten werden.

Nein, die Kosten für Errichtung und Betrieb sowie regelmäßig anfallende Kosten können nicht den MieterInnen auferlegt werden.

Der vorhandene PV-Strom wird zu jedem Zeitpunkt auf alle Kunden und Kundinnen gleichmäßig verteilt, die zum Zeitpunkt der Erzeugung einen Verbrauch haben.

PV-Anlagenbetrieb

BEN ist in der Regel Eigentümerin und Betreiberin der PV-Anlagen und somit auch für den Betrieb und die Wartung verantwortlich. Dies ist im Dachnutzungsvertrag festgehalten, der zwischen BEN und der/dem Eigentümer/in geschlossen wird.

Die BEN bietet Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der Wohnungswirtschaft an, die Mieterstrommodelle mit breiter Bürgerbeteiligung zu finanizeren. Für die WEG entstehen somit keine Kosten. Das technische und wirtschaftliche Risiko übernimmt die BEN. Alle Menschen bzw. auch die WEG kann sich zu jeder Zeit an BEN beteiligen.

Die WEG hat ein Vorkaufsrecht, um den Weiterbetrieb fortzuführen. Alternativ wird die Anlage abgebaut.

Grundsätzlich gilt, BEN kommt gemäß Vertrag für alle Kosten auf, die im Zusammenhang mit der PV-Anlage für die Ertüchtigung zu tun haben bzw. für den Rückbau und haftet für alle möglichen Schäden, die von der Anlage ausgehen. Sollte das Dach saniert werden müssen oder sonstige Arbeiten daran notwendig werden, die einen Abbau der PV-Anlage erfordern, muss dafür die WEG aufkommen. Jedoch bieten wir an, hier auch einen Beitrag zu leisten.

Bei der Organisation und Koordination sowie die Beaufsichtigung von Monteuren kann BEN unterstützen.

Elektromobilität

PV-Anlage und Ladeinfrastruktur lassen sich sehr gut über eine sogenannte Kaskadenschaltung kombinieren. Ziel ist es, damit den Eigenverbrauch der Solaranlage zu erhöhen und deine Haushaltsstromkosten sowie deine Ladekosten für dein Elektroauto zu senken. Schließlich nutzt du Solarstrom vom eigenen Dach sowie einen Spezialtarif für das Laden des Fahrzeugs.

Ja, die Nutzerinnen und Nutzer einer Wallbox schließen einen Stromliefervertrag mit der BEN und laden dann Solarstrom vom eigenen Dach.

Die BEN liefert den günstigen Solarstrom vom eigenen Dach. Die Kosten für die Ladeinfrastruktur trägt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer bzw. die WEG.

Investition

Nachrangdarlehen sind Kredite zur Finanzierung von Unternehmen bzw. von Projekten. Ein Nachrangdarlehen ist ein Finanzierungsinstrument, bei der die Rückzahlung des Darlehens im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft erst nach anderen Schulden und Verpflichtungen erfolgt, die Vorrang haben. Mit anderen Worten, wenn eine Genossenschaft zahlungsunfähig und liquidiert wird, haben andere Gläubiger wie Banken, Lieferanten und Anleihegläubiger Vorrang bei der Rückzahlung ihrer Schulden.

Nachrangdarlehen tragen daher ein höheres Risiko für die Gläubiger als andere Kredite, da sie im Falle einer Insolvenz des Unternehmens weniger Sicherheit haben, ihr Geld zurückzuerhalten. Um dieses zusätzliche Risiko auszugleichen, verlangen Gläubiger von Nachrangdarlehen oft höhere Zinsen oder andere finanzielle Anreize. Um die Risiken für die Genossenschaft und den/der Darlehensgeber/in zu minimieren, sieht Paragraph 21b des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.

Das Nachrangdarlehen hat für den/die Darlehensnehmer/in den Vorteil, dass es bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Kreditinstitute als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann.

Der Vertrag für ein Nachrangdarlehen an die BEN ist 1 Jahr nach Geldeingang ordentlich kündbar. Hierzu bedarf es dem Zugang der schriftlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des 1. Jahres der Vertragslaufzeit. Darüber hinaus ist der Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Genossenschaftsmitglieder mit mindestens 4 Anteilen können der BEN ein Nachrangdarlehen geben. Daher wird es auch Mitgliederdarlehen genannt.

Nein, die Genossenschaft kann ein Nachrangdarlehen nicht frei verwenden, sondern muss sich im Vorfeld überlegen, welches konkrete Investitionsvorhaben durch die Mitglieder ermöglicht werden soll. Diese Zweckbindung muss sich in den Darlehensverträgen wiederfinden. Paragraph 21b im Genossenschaftsgesetz (GenG) regelt die Grenzen der legalen Entgegennahme von Nachrangdarlehen und sieht eine Zweckbindung, einen Höchstbetrag, Vorgaben für den Zinssatz sowie Informationspflichten und ein Widerrufsrecht vor.