
Energie bewegt Europa!
Im Juni hat unser Vorstandsmitglied Thomas Leidreiter als Experte für BürgerEnergie an einer inspirierenden Delegationsreise nach Lettland teilgenommen. Schaut selbst, was er erleben durfte.
WeiterlesenMit Blick auf den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Juli 2025 möchten wir unsere Empfehlungen zur geplanten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einbringen und fokussieren uns dabei insbesondere auf die dringend notwendige Stärkung und Weiterentwicklung von PV-Mieterstrommodellen. Dafür haben wir eng mit unseren Partnern im Bündnis BürgerEnergie e.V. sowie weiteren Partnern aus der Branche zusammengearbeitet.
PV-Mieterstromprojekte ermöglichen die direkte Versorgung von Endverbrauchern mit vor Ort erzeugtem Strom aus Photovoltaikanlagen hinter einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt. Diese Direktlieferung ist von Netzentgelten und Stromsteuer befreit und bietet damit für Haushalte eine finanzielle Entlastung. Je nach Verbrauch können sich Einsparungen von jährlich 100 bis 200 Euro ergeben – insbesondere für Haushalte mit zwei bis vier Personen.
Darüber hinaus tragen PV-Mieterstrommodelle erheblich zur Dezentralisierung und Flexibilisierung der Energieversorgung bei. Sie fördern den lokalen Verbrauch erneuerbarer Energien und entsprechen damit unmittelbar den Zielen der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III, 2018/2001) sowie der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/944), die auf eine verbrauchernahe, nachhaltige Energieversorgung und auf die Stärkung aktiver Energiegemeinschaften abzielen.
Bislang bilden § 3 Nr. 24a und 24b EnWG die gesetzliche Grundlage für Kundenanlagen und damit für Mieterstrommodelle. Diese Regelung wurde durch das Mieterstromgesetz 2017 eingeführt. Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 (Rechtssache zu gebäudeübergreifenden Kundenanlagen) sind diese Normen jedoch als nicht vereinbar mit der EU-Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie einzustufen. Die ergänzende Urteilsbegründung vom 3. Juli 2025 durch den Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung EnVR 83/20 vom 13. Mai 2025 hat bereits heute deutliche Auswirkungen auf die Praxis: Erste Verteilnetzbetreiber lehnen bereits konsequent ganze Kundenanlagen ab. In anderen Fällen werden nur noch einzelne Gebäude als Kundenanlage akzeptiert. Eine gebäudeübergreifende Betrachtung wird damit de facto ausgeschlossen. Das führt zu erheblicher Planungsunsicherheit auf Seiten der Projektierer und Contractoren und blockiert Investitionen mit negativen Folgen für die Energiewende im urbanen Raum. Der deutsche Gesetzgeber sollte jetzt alle bestehenden Handlungsspielräume konsequent nutzen. Dafür bietet die aktuelle EnWG-Novelle die Möglichkeit.
Eine gesetzliche Klarstellung ist zwingend erforderlich, um Planungssicherheit wiederherzustellen und den Ausbau von PV-Mieterstrommodellen nicht weiter zu gefährden. Die bestehenden Definitionen in § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG (jetzt: § 3 Nr. 59 EnWG-E und § 3 Nr. 60 EnWG-E) sollten durch eine europarechtskonforme Regelung ersetzt werden, die den ortsnahen Verbrauch innerhalb eines Gebäudekörpers rechtssicher ermöglicht. Dabei sollte klargestellt werden, dass eine Kundenanlage auch dann als zusammenhängend gilt, wenn sie mehrere Hausaufgänge und/oder Treppenhäuser umfasst, sofern diese über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt versorgt werden und an einen einheitlichen Hausanschluss angebunden sind. Zudem sollten Hausverteilungen vom Verdacht ausgenommen werden, Verteilnetze zu sein.
Wir schlagen folgende klarstellende Formulierungen vor:
In § 3 Nr. 59 EnWG-E und § 3 Nr. 60 EnWG-E sollte in lit. c) am Ende jeweils das „und“ gestrichen werden und nach lit d) jeweils ein „und“ ergänzt werden. Zudem schlagen wir die Ergänzung eines lit. e) wie folgt vor: „e) und die von ihrem Betreiber nicht zum Zwecke des Verkaufes betrieben werden.“
„Hausverteileranlagen sind Energieanlagen zur Abgabe von Energie i.S. Nr. 59 oder Nr. 60, die sich auf einem Grundstück oder Gebäude oder funktional unmittelbar miteinander verbundenen Grundstücken befinden und mit einem örtlichen Verteilernetz, einem Energieversorgungsnetz nach Nr. 36 oder mit einer Erzeugungsanlage direkt verbunden sind und die jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht als örtliches Energieversorgungs- oder Verteilernetz gelten.“
Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder eine Hausverteileranlage angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage oder die Hausverteileranlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage oder der Hausverteileranlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind.
Wir sprechen uns darüber hinaus nachdrücklich für den Erhalt von derzeit betriebenen bzw. bereits beim zuständigen Verteilnetzbetreiber im Genehmigungsverfahren stehende Kundenanlagen aus, mindestens jedoch für klare und praktikable Übergangsfristen. Zudem sollte die Bundesregierung sich bemühen zukünftig einen klaren, verlässlichen regulatorischen Rahmen zu schaffen, der insbesondere auch größeren Quartiersansätzen eine rechtssichere Umsetzung ermöglicht und entsprechende Investitionsanreize setzt.
PV-Mieterstrom ist ein zentrales Instrument für eine sozial gerechte und dezentrale Energiewende. Die aktuelle Rechtslage behindert seine Umsetzung erheblich und steht im Widerspruch zu den Zielen des EU-Energiebinnenmarkts. Wir fordern den Gesetzgeber daher auf, im Rahmen der anstehenden Novelle des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) eine eindeutige, europarechtskonforme und investitionsfreundliche Regelung für Mieterstrommodelle zu schaffen. Damit könnte insbesondere für Netzbetreiber in Deutschland rasch Rechtssicherheit geschaffen und Investitionen wieder angestoßen werden.
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